Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist umsatzsteuerrechtlich Organträger der Firma A-GmbH (A). Diese betreibt u.a. einen Mischkohlehandel.
Die A unterhielt seit Beginn der 70er Jahre geschäftliche Beziehungen zu Unternehmen der B-Gruppe, und zwar der BX, der BY und der BZ. Im Jahre 1973 gewährte die A der BX ein Darlehen in Höhe von 6 Mio DM, das in der Folge bis auf einen Betrag von 4,5 Mio DM zurückgeführt wurde.
Zur Lösung der akuten Finanzprobleme in der B-Gruppe wurde die A in Streckengeschäfte der B-Gruppe eingebunden. Diese Geschäfte wurden dabei beispielsweise wie folgt gestaltet: BX bezog von dritter Seite Kohle unterschiedlicher Qualität und mischte diese für C, den Endabnehmer. Vor Lieferung an diesen verkaufte BX die Kohle, die in ihrem Lager verblieb, über BY an A und kaufte sie von A zurück, um sie an C zu veräußern. Entsprechende Geschäfte wurden auch mit BY und BZ als erster Unternehmer und Abnehmer der A durchgeführt. Für die B-Gruppe ergab sich durch diese Geschäfte ein Finanzierungsvorteil: A beglich die Kaufpreisforderung mit Scheck, während das jeweilige Unternehmen der B-Gruppe Drei-Monats-Wechsel begab.
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