BFH - Urteil vom 31.07.1996
XI R 74/95
Normen:
UStG (1973/1980) § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 297
BB 1997, 86
BFHE 181, 230
BStBl II 1997, 157
DB 1997, 142
DStR 1997, 154
DStZ 1997, 418
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes (EFG 1996, 122),

BFH - Urteil vom 31.07.1996 (XI R 74/95) - DRsp Nr. 1997/117

BFH, Urteil vom 31.07.1996 - Aktenzeichen XI R 74/95

DRsp Nr. 1997/117

»Ein Reihengeschäft ist zu verneinen, wenn der erste Unternehmer erneut als Abnehmer vor dem letzten Abnehmer eingeschaltet ist.«

Normenkette:

UStG (1973/1980) § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist umsatzsteuerrechtlich Organträger der Firma A-GmbH (A). Diese betreibt u.a. einen Mischkohlehandel.

Die A unterhielt seit Beginn der 70er Jahre geschäftliche Beziehungen zu Unternehmen der B-Gruppe, und zwar der BX, der BY und der BZ. Im Jahre 1973 gewährte die A der BX ein Darlehen in Höhe von 6 Mio DM, das in der Folge bis auf einen Betrag von 4,5 Mio DM zurückgeführt wurde.

Zur Lösung der akuten Finanzprobleme in der B-Gruppe wurde die A in Streckengeschäfte der B-Gruppe eingebunden. Diese Geschäfte wurden dabei beispielsweise wie folgt gestaltet: BX bezog von dritter Seite Kohle unterschiedlicher Qualität und mischte diese für C, den Endabnehmer. Vor Lieferung an diesen verkaufte BX die Kohle, die in ihrem Lager verblieb, über BY an A und kaufte sie von A zurück, um sie an C zu veräußern. Entsprechende Geschäfte wurden auch mit BY und BZ als erster Unternehmer und Abnehmer der A durchgeführt. Für die B-Gruppe ergab sich durch diese Geschäfte ein Finanzierungsvorteil: A beglich die Kaufpreisforderung mit Scheck, während das jeweilige Unternehmen der B-Gruppe Drei-Monats-Wechsel begab.