(a) »... Der Anspruch des [klagenden Kindes gegen die bekl. Gemeinde wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht für Spielgeräte auf einem öffentl. Kinderspielplatz Ä vgl. dazu Teilabdruck I (145) 331 a-b Ä ist] nicht aus dem Gesichtspunkt des gestörten Innenausgleichs unter Gesamtschuldnern zu kürzen. Dabei ist es unerheblich, nach welchem Haftungsmaßstab sich der Vater des Kl. bei der Beaufsichtigung seines Kindes auf dem Spielplatz beurteilen lassen muß und ob er danach bestehende Pflichten tatsächlich schuldhaft verletzt hat. In keiner der möglichen Fallgestaltungen ist das Haftungsverhältnis der Bekl. zum Kl. betroffen.
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