BGH vom 02.11.1988
IVb ZR 7/88
Normen:
BGB § 1603 Abs.2 S.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Leistungsfähigkeit 2
BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Leistungsfähigkeit 3
BGHR BGB § 1603 Abs. 2 Selbstbehalt 1
DRsp I(167)364a-c
MDR 1989, 240

BGH - 02.11.1988 (IVb ZR 7/88) - DRsp Nr. 1992/2242

BGH, vom 02.11.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 7/88

DRsp Nr. 1992/2242

a-c. Begrenzung der gesteigerten elterlichen Unterhaltspflicht (Abs. 2 Satz 1 ) unter dem Gesichtspunkt des notwendigen Eigenbedarfs; (b) erforderlicher Einsatz des Vermögensstamms für den Mindestbedarf des Kindes nur unter der Voraussetzung, daß der notwendige Eigenbedarf des Pflichtigen unter Einbeziehung etwa zu erwartender künftigen Erwerbsmöglichkeiten bis an sein voraussichtliches Lebensende gesichert bleibt; (c) begrenzt erforderlicher Einsatz auch eines Schmerzensgeldes.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs.2 S.1;

(a) »... Zur Frage, wo die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB endet, hat bereits das RG ausgesprochen, daß jede Unterhaltspflicht ihre Grenze dort findet, wo die Möglichkeit der Fortexistenz des Unterhaltspflichtigen in Frage gestellt würde und ihm nicht mehr die Mittel zur Bestreitung des unentbehrlichen Lebensbedarfs verbleiben würden (JW 1903 Beil. S. 29). Praxis und Lehre stehen heute übereinstimmend auf dem Standpunkt, daß die Mittel, die einer Person auch in einfachsten Lebensverhältnissen für den eigenen Unterhalt verbleiben müssen, nicht als »verfügbar« im Sinne der Vorschrift anzusehen sind. Dem hat sich der Senat angeschlossen.. (vgl. Senatsurteil, NJW 1984, 1614 [hier: I (167) 315 b-c] m. weit. Nachw.).