BGH vom 04.07.1979
3 StR 170/79
Normen:
AO § 371 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1996/14544
NJW 1980, 248

BGH - 04.07.1979 (3 StR 170/79) - DRsp Nr. 1996/14545

BGH, vom 04.07.1979 - Aktenzeichen 3 StR 170/79

DRsp Nr. 1996/14545

a. Sind Steuern hinterzogen und sind diese im Einzelfall zugunsten des Tatbeteiligten (Täter, Anstifter, Gehilfe) hinterzogen worden, so kann der Tatbeteiligte unter den weiteren Voraussetzungen des § 371 AO Straffreiheit nur erlangen, soweit er die hinterzogenen Steuern in der ihm zur Nachzahlung gesetzten Frist entrichtet. b. Zu wessen Gunsten Steuern hinterzogen sind, ist danach unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen, wem die unmittelbaren Vorteile aus der Tat zugeflossen sind. Verkürzt ein Täter Steuern, die ein anderer schuldet, so handelt er regelmäßig aber nicht zwangsläufig zu dessen Vorteil. Steuerlicher Vorteil im rechtlichen Sinne und wirtschaftlicher Vorteil können ausnahmsweise auseinanderfallen. Deklariert der Geschäftsführer einer KG in deren Umsatzsteuervoranmeldungen zu niedrige Umsätze, um die dadurch in der von ihm verwalteten Hauptkasse verbleibenden Beträge sodann widerrechtlich zu entnehmen, so sind die verkürzten, von der KG geschuldeten Beträge allein zu seinen Gunsten hinterzogen.

Normenkette:

AO § 371 Abs. 3 ;

Hinweise: