BGH vom 04.11.1987
IVb ZR 100/86
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 7
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 8
DRsp I(120)164f-g
FamRZ 1988, 481
WM 1988, 35

BGH - 04.11.1987 (IVb ZR 100/86) - DRsp Nr. 1992/2831

BGH, vom 04.11.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 100/86

DRsp Nr. 1992/2831

Ausgleichsanspruch zwischen geschiedenen Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für einseitige Zuwendungen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe gemacht wurden, (g) im Falle der Gütertrennung als Ehe-Güterstand.

Normenkette:

BGB § 242 ;

(f) »... Die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können Ä als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Ä einen Ausgleichsanspruch nur begründen, wenn die Zubilligung eines solchen Anspruches aus Gründen der Billigkeit erforderlich erscheint. Das kann der Fall sein, wenn infolge des Scheiterns der Ehe die Aufrechterhaltung des durch einseitige Zuwendung eines Ehegatten geschaffenen Vermögensstandes [hier: Übertragung eines Erbbaurechts mit Familienheim] Ä unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der geschiedenen Eheleute sowie von Art und Umfang der erbrachten Leistung und der Höhe der hierdurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung Ä für den zuwendenden Ehegatten unzumutbar ist, etwa weil er ohne eigene Vermögensmehrung Leistungen erbracht hat, deren Früchte allein dem anderen Ehegatten verblieben sind. ...