BGH vom 11.04.1990
XII ZR 44/89
Normen:
BGB § 705, § 730, § 733 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)612c-d
FamRZ 1990, 1219
NJW-RR 1990, 1090
WM 1990, 1463

BGH - 11.04.1990 (XII ZR 44/89) - DRsp Nr. 1992/1284

BGH, vom 11.04.1990 - Aktenzeichen XII ZR 44/89

DRsp Nr. 1992/1284

c. Voraussetzungen für die Annahme einer - konkludent vereinbarten - Innengesellschaft unter Ehegatten; d. Rechtsfolgen aus der Auflösung der Innengesellschaft aufgrund Betreibens der Ehescheidung, insbesondere im Hinblick auf ein Grundstück. Der Kl. begehrt von seiner - geschiedenen - Ehefrau Herausgabe eines Grundstücks, das er ihr als »Betriebsgrundstück« für einen gemeinsamen Erwerbszweck (Betrieb einer Sauna) während der Ehe verpachtet hatte.

Normenkette:

BGB § 705, § 730, § 733 ;

Gründe (Auszug):

c. »Nach der ständ. Rechtspr. des BGH .. können Eheleute in der Rechtsform einer durch schlüssiges Verhalten begründeten Innengesellschaft einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck dadurch verfolgen, daß sie durch Arbeit und Einsatz von Vermögenswerten gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder auch nur gemeinsam gleichberechtigt eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben; wenn sie aus den Erträgnissen einer derartigen gemeinsamen Tätigkeit nicht nur Vermögen bilden, sondern ihren Lebensunterhalt bestreiten, steht das nicht entgegen. ... Die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten errichteten