»... Bei Scheidung einer Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten richten sich die Scheidungsfolgen einschließlich des Versorgungsausgleichs einheitlich nach deutschem Recht (Senatsbeschluß BGHZ 87, 359 [hier: I (180) 127 c]; s. weiter BGHZ 75, 241 [hier: I (180) 110 c]: Senatsurt. FamRZ 1982, 795, 797). Das Nämliche gilt, wenn sich das Personalstatut eines der Ehegatten, obwohl er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gleichwohl nach deutschem Recht bestimmt. So ist es hier bei dem Ehemann.
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