BGH vom 13.11.1986
V ZR 59/79
Normen:
KO § 3 Abs.1, § 59 Abs.1 Nr.1; UStG § 17 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp IV(438)201a-b
WM 1987, 412

BGH - 13.11.1986 (V ZR 59/79) - DRsp Nr. 1992/3448

BGH, vom 13.11.1986 - Aktenzeichen V ZR 59/79

DRsp Nr. 1992/3448

a-b. Forderung des Finanzamts gegen den Gemeinschuldner auf Rückzahlung abgezogener Vorsteuern auf uneinbringliche Entgelte als Konkursforderung (nicht Masseanspruch); (b) Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs.

Normenkette:

KO § 3 Abs.1, § 59 Abs.1 Nr.1; UStG § 17 Abs.2;

Die Gemeinschuldnerin hatte vor Konkurseröffnung Waren unter Eigentumsvorbehalt auf Kredit bezogen und in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen. Die Lieferantenverbindlichkeiten waren bei Konkurseröffnung noch nicht beglichen. Der Konkursverwalter erkannte die Aussonderungsrechte für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an. Das Finanzamt (FA) machte durch Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid die für die Vorbehaltslieferungen abgezogenen Vorsteuern nach § 17 UStG als Masseanspruch gem. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO geltend. Der Konkursverwalter meint, bei dem Vorsteuerrückzahlungsanspruch handele es sich um eine zur Tabelle anzumeldende Konkursforderung.