Die Gemeinschuldnerin hatte vor Konkurseröffnung Waren unter Eigentumsvorbehalt auf Kredit bezogen und in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen. Die Lieferantenverbindlichkeiten waren bei Konkurseröffnung noch nicht beglichen. Der Konkursverwalter erkannte die Aussonderungsrechte für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an. Das Finanzamt (FA) machte durch Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid die für die Vorbehaltslieferungen abgezogenen Vorsteuern nach § 17 UStG als Masseanspruch gem. §
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|