»... Das OLG hat angenommen, der Kl. sei nicht in der Lage, von seinem Einkommen von ca. 3 200 DM neben dem Unterhalt für seine jetzige Ehefrau der Bekl. den titulierten Unterhalt von monatlich 900 DM zu leisten, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden (§ 1581 Satz 1 BGB). Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken .. .
Bei dieser Sachlage kommt die Regelung des § 1582 Abs. 1 BGB zur Anwendung. Nach dessen Satz 1 geht bei Ermittlung des Unterhalts der geschiedene Ehegatte dem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, 1576 und 1577 Abs. 1 BGB unterhaltsberechtigt wäre. Hierzu hat das OLG zwar .. keine näheren Feststellungen getroffen. Auch wenn der Kl. aber im Falle einer Scheidung seiner jetzigen Ehefrau nach § 1572 BGB Unterhalt leisten müßte, gebührt der Bekl. gleichwohl der unterhaltsrechtliche Vorrang, da die Ehe der Parteien, wie das OLG in Übereinstimmung mit der Rechtspr. des Senats FamRZ 1983, 886) rechtsfehlerfrei angenommen hat, bei einer Dauer von mehr als 30 Jahren »von langer Dauer« i. S. des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB war. ...
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