BGH - 20.05.1980 (VI ZR 202/78) - DRsp Nr. 1994/5149
BGH, vom 20.05.1980 - Aktenzeichen VI ZR 202/78
DRsp Nr. 1994/5149
Der hinterbliebene Ehegatte kann einen Ersatzanspruch wegen der "Dienste", die ihm durch die Tötung seines Ehegatten entgangen sind, nicht auf § 845BGB, sondern nur auf § 844 Abs. 2BGB stützen, also nur dann, wenn ihm dessen Mitarbeit in seinem Beruf oder Geschäft als Unterhalt geschuldet war.