Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung in sechs Fällen unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe sowie daneben zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen gab der Angeklagte für die Jahre 1984 bis 1989 keine oder unzutreffende Umsatzsteuerjahreserklärungen ab. Soweit er darüber hinaus in 68 Fällen es entweder unterlassen hat, monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, oder aber vereinzelt falsche Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht hat, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg. Zu der von der Revision aufgeworfenen Frage des Verhältnisses zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung ist folgendes zu bemerken:
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