BGH - Beschluß vom 03.03.1989
3 StR 552/88
Normen:
AO (1977) § 167, § 168, § 370 Abs. 4 ; StGB (1975) § 27 ; UStG (1980) § 18 Abs. 1 und 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1989, 326 (Ls)
Vorinstanzen:
LG Essen,

BGH - Beschluß vom 03.03.1989 (3 StR 552/88) - DRsp Nr. 1994/4157

BGH, Beschluß vom 03.03.1989 - Aktenzeichen 3 StR 552/88

DRsp Nr. 1994/4157

»Werden in einer Umsatzsteuerjahreserklärung falsche Angaben aus den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen wiederholt, so ist die Umsatzsteuerhinterziehung in der Regel mit dem Eingang der Jahressteuererklärung beim Finanzamt beendet, wenn die Steueranmeldung nicht zu einer Steuerherabsetzung oder Steuervergütung führt.«

Normenkette:

AO (1977) § 167, § 168, § 370 Abs. 4 ; StGB (1975) § 27 ; UStG (1980) § 18 Abs. 1 und 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen fortgesetzten Betrugs sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt (Einzelstrafen: sechs Monate, ein Jahr, ein Jahr und drei Monate sowie fünf Monate). Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.