BGH - Beschluß vom 07.08.1980
1 StR 379/80
Normen:
StGB §§ 73, 74, 74c ;
Vorinstanzen:
LG Hof,

BGH - Beschluß vom 07.08.1980 (1 StR 379/80) - DRsp Nr. 1997/17202

BGH, Beschluß vom 07.08.1980 - Aktenzeichen 1 StR 379/80

DRsp Nr. 1997/17202

1. Bei der Einziehung von Geld nach § 74 StGB muß festgestellt werden, in welchem Umfang das sichergestellte Geld zum Einkauf weiterer Betäubungsmittel bestimmt war. 2. Bei einer Verfallerklärung nach § 73 StGB müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an seine Lieferanten gezahlt hat, ferner Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft schuldet.

Normenkette:

StGB §§ 73, 74, 74c ;

Gründe:

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben nur bezüglich der vorbezeichneten Einziehungsanordnungen Erfolg. Im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet.