BGH - Beschluß vom 07.11.1996
5 StR 294/96
Normen:
AO § 370 ;
Vorinstanzen:
LG München I,

BGH - Beschluß vom 07.11.1996 (5 StR 294/96) - DRsp Nr. 1997/2871

BGH, Beschluß vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 5 StR 294/96

DRsp Nr. 1997/2871

1. Für eine Anzahlung oder einen Vorschuß auf noch zu erbringende anwaltliche Leistungen erfolgt eine Gewinnrealisierung erst mit der tatsächlichen Leistungserbringung. 2. Zinserträge aus solchen Vorleistungen sind dagegen Einkünfte aus Kapitalvermögen; werden sie auf ein Privatkonto des Anwalts überwiesen, stellt dies regelmäßig eine Entnahme dar. 3. Monatliche Pauschalvergütungen für einen Rechtsanwalt unterliegen regelmäßig sofort der Einkommens- und auch der Umsatzsteuer. 4. Ein Disagio oder Damnum, ist nur dann abzugsfähig, wenn die Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der zur Selbstnutzung bestimmten Wohnung stehen.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und wegen versuchter Steuerhinterziehung in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.