BGH - Beschluß vom 08.03.1978 (IV ZB 32/76) - DRsp Nr. 1994/5317
BGH, Beschluß vom 08.03.1978 - Aktenzeichen IV ZB 32/76
DRsp Nr. 1994/5317
Zur Verweigerung der Zustimmung ist der andere Ehegatte dann berechtigt, wenn er durch die Genehmigung seine Anwartschaft auf Zugewinnausgleich oder - nach der Scheidung - seinen Ausgleichsanspruch selbst konkret gefährden würde.
Nach allgemeiner Meinung, BGHZ 35, 135, 137 und BGHZ 40, 218, 219, dient § 1365BGB zudem der Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der gesamten Familie.