Das Landgericht hat den nicht vorbestraften Angeklagten wegen zweier selbständiger (jeweils fortgesetzt begangener) Steuerhinterziehungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen: 4 Jahre sowie 4 Jahre und 3 Monate) . Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprüfung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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