BGH - Beschluß vom 11.07.1984
IVb ZB 73/83
Normen:
FGG §§ 50 a, 50 b ;
Fundstellen:
DRsp IV(470)229a-b
FamRZ 1985, 169
NJW 1985, 1702

BGH - Beschluß vom 11.07.1984 (IVb ZB 73/83) - DRsp Nr. 1992/4818

BGH, Beschluß vom 11.07.1984 - Aktenzeichen IVb ZB 73/83

DRsp Nr. 1992/4818

a-b. Zulässigkeit der persönlichen Anhörung von Eltern und Kindern (hier: im Verfahren nach § 1671 BGB) durch den Berichterstatter als beauftragten Richter statt durch den vollbesetzten Spruchkörper des Beschwerdegerichts: (a) Vereinbarkeit mit dem Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschriften; (b) Einschränkungen im Hinblick auf die Verwertbarkeit des persönlichen Eindrucks und die Notwendigkeit, daß sich das (vollbesetzte) erkennende Gericht einen solchen Eindruck verschafft.

Normenkette:

FGG §§ 50 a, 50 b ;

Der Senat läßt offen, ob in Sorgerechtsangelegenheiten (hier: Verfahren nach § 1671 BGB) stets eine erneute Anhörung der Eltern und des Kindes in der Beschwerdeinstanz erforderlich ist [vgl. dazu die auf dem vorangegangenen Blatt IV (470) 228 unter e-f zitierten Entscheidungen des BayObLG]. Da das OLG (Erstbeschwerdegericht) im vorl. Fall eine solche Anhörung für angebracht gehalten und ihr Ergebnis in seiner Entscheidung verwertet habe, komme es allein darauf an, ob die Anhörung prozeßordnungsgemäß durchgeführt wurde, d.h. ob sie Ä wie geschehen Ä vor dem Berichterstatter als beauftragtem Richter statt vor dem vollbesetzten Senat des OLG erfolgen durfte. Das sei aus folgenden Gründen zu bejahen: