BGH - Beschluß vom 12.12.1979
2 StR 571/79
Normen:
StGB §§ 73, 74c ;
Vorinstanzen:
LG Lahn-Gießen,

BGH - Beschluß vom 12.12.1979 (2 StR 571/79) - DRsp Nr. 1997/17197

BGH, Beschluß vom 12.12.1979 - Aktenzeichen 2 StR 571/79

DRsp Nr. 1997/17197

Die Maßnahme des Verfalls dient lediglich dazu, dem Täter den durch die Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen. Deshalb müssen von dem erzielten Verkaufserlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an seinen Lieferanten gezahlt hat, ferner die Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft schuldet.

Normenkette:

StGB §§ 73, 74c ;

Gründe:

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch (im engeren Sinn) richtet. Hinsichtlich dieses Teils des Urteils hat die rechtliche Prüfung keinen Fehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Jedoch kann die Verfallanordnung, die den gesamten von den Käufern des Heroins gezahlten Betrag umfaßt, nicht bestehen bleiben. Die Maßnahme des Verfalls dient lediglich dazu, dem Täter den durch die Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen. Deshalb müssen von dem erzielten Verkaufserlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an seinen Lieferanten gezahlt hat, ferner die Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft schuldet.