BGH - Beschluß vom 13.10.1998
5 StR 392/98
Normen:
AO § 371 ; StPO § 258, § 337 ;
Fundstellen:
NStZ 1999, 38
StV 1999, 27
wistra 1999, 27
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

BGH - Beschluß vom 13.10.1998 (5 StR 392/98) - DRsp Nr. 1998/19903

BGH, Beschluß vom 13.10.1998 - Aktenzeichen 5 StR 392/98

DRsp Nr. 1998/19903

1. Nach Wiedereintritt in die Verhandlung (hier: Erläuterung eines Beweisantrages durch den Verteidiger) muß dem Angeklagten erneut das letzte Wort gewährt werden. 2. Werden dem Angeklagten mehrere Taten zur Last gelegt, so beruht in solchen Fällen das Urteil auf der Nichtgewährung des letzten Wortes nur hinsichtlich der Taten, die nach dem Wiedereintritt erneut Gegenstand der Verhandlung waren. 3. Die Einreichung einer wahrheitsgemäßen Umsatzsteuerjahreserklärung kann im Verhältnis zu einer zuvor unterlassenen oder unzutreffenden Umsatzsteuervoranmeldung eine Selbstanzeige darstellen.

Normenkette:

AO § 371 ; StPO § 258, § 337 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Die Rüge, dem Angeklagten sei das letzte Wort nicht gewährt worden, ist erfolgreich, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in den Jahren 1992 und 1993 (Umsatzsteuerjahreserklärung 1992 und Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis Dezember 1993) verurteilt und soweit der gesamte Rechtsfolgenausspruch betroffen ist.