Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
I. Die Rüge, dem Angeklagten sei das letzte Wort nicht gewährt worden, ist erfolgreich, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in den Jahren 1992 und 1993 (Umsatzsteuerjahreserklärung 1992 und Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis Dezember 1993) verurteilt und soweit der gesamte Rechtsfolgenausspruch betroffen ist.
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