Das Landgericht hat wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung den Angeklagten F. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und die Angeklagte B. zu einer - zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründeten Revisionen der Angeklagten haben - nach der vom Generalbundesanwalt beantragten Teileinstellung - in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
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