BGH - Beschluß vom 21.01.1998
5 StR 686/97
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 148
wistra 1998, 146

BGH - Beschluß vom 21.01.1998 (5 StR 686/97) - DRsp Nr. 1998/4560

BGH, Beschluß vom 21.01.1998 - Aktenzeichen 5 StR 686/97

DRsp Nr. 1998/4560

Bei der Abgabe falscher monatlicher oder vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldungen bestimmt sich der Steuerschaden aus den Hinterziehungszinsen; erst die Abgabe der falschen Jahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen, Untreue in zehn Fällen, falscher Verdächtigung und wegen eines Waffendelikts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

Der Erörterung bedarf nur folgendes: Nach den Feststellungen gab der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer der Firma S GmbH während des Jahres 1993 pflichtwidrig keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Anläßlich einer Umsatzsteuersonderprüfung in den Geschäftsräumen der GmbH am 2. Februar 1994 wurde festgestellt, daß keine Geschäftsunterlagen vorhanden waren, die eine Prüfung für 1993 ermöglicht hätten. Am 6. Februar 1994 wurden die für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung erforderlichen Unterlagen aus dem Jahr 1993 durch einen Brand größtenteils vernichtet. Am 8. März 1994 wurde gegen den Angeklagten ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, was ihm am Folgetag bekanntgegeben wurde.