Das Landgericht hat den Angeklagten H der Einkommensteuerhinterziehung in sechs Fällen (Jahre 1983 bis 1988) und der Umsatzsteuerhinterziehung in vier Fällen (Jahre 1984 bis 1987) und den Angeklagten K der Einkommensteuerhinterziehung in fünf Fällen (Jahre 1984 bis 1988) und der Umsatzsteuerhinterziehung in vier Fällen (Jahre 1984 bis 1987) für schuldig befunden und deswegen den Angeklagten H zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und den Angeklagten K zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Rechtsmittel der Angeklagten haben teilweise Erfolg. Zwar sind die Verfahrensrügen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Sachrüge war jedoch gemäß § 349 Abs. 4 StPO der Schuldspruch zu ändern und der Strafausspruch teilweise aufzuheben.
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