1. Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet.
Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die gleichzeitige Abgabe von Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen mit übereinstimmenden unrichtigen Angaben über die Steuergrundlagen zur Tateinheit führen könne, hat der Senat seine Rechtsprechung überprüft. Er hält an den Grundsätzen von BGHSt 33,
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