Gründe:
Die Verfahrensbeschwerde genügt schon nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im wesentlichen bleibt auch die (allgemeine) Sachrüge ohne Erfolg. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch sowie die Einziehungsanordnung richtete hat sich bei der Nachprüfung des Urteils kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus den in BGHSt 23, 254; 25, 290; 27, 287 sowie in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1974 - 2 StR 583/74 - und vom 30. Juni 1976 - 2 StR 256/76 - dargelegten Gründen sind jedoch der Schuldspruch und die Liste der angewendeten Strafvorschriften neu zu fassen.