BGH - Urteil vom 02.12.1997
5 StR 404/97
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 199
wistra 1998, 152

BGH - Urteil vom 02.12.1997 (5 StR 404/97) - DRsp Nr. 1998/2055

BGH, Urteil vom 02.12.1997 - Aktenzeichen 5 StR 404/97

DRsp Nr. 1998/2055

1. Allein aus der rechtlichen Existenz als GmbH kann nicht geschlossen werden, daß es sich bei dieser um eine umsatzsteuerpflichtige Unternehmerin handelt. 2. Derjenige, für den Arbeitskräfte tätig sind, die bei einem Drittunternehmen angestellt sind, ist nicht zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer verpflichtet.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der mehrfachen Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung sowie des Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

1. Dem Angeklagten wird mit der Anklage vorgeworfen, als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der S GmbH Drittfirmen Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt zu haben, ohne im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis des Landesarbeitsamtes gewesen zu sein. Die hierdurch getätigten Umsätze und die den Arbeitnehmern gezahlten Löhne habe er nur zu einem geringen Teil dem zuständigen Finanzamt gemeldet. Darüber hinaus habe er die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht in vollem Umfang zur Sozialversicherung angemeldet. Hierdurch seien Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 3.857.915 DM verkürzt worden.