(c) »... Wenn einem Unterhaltsgläubiger rechtskräftig Unterhalt zugesprochen worden ist, ist eine Leistungsklage auf zusätzlichen Unterhalt (Zusatz- oder Nachforderungsklage) nur insoweit zulässig, als keine Abänderungsklage (§ 323 ZPO) zu erheben ist. Dies entspricht im Anschluß an die Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH in BGHZ 34,
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