BGH - Urteil vom 04.08.1997
5 StR 185/97
Normen:
StGB § 266 ; AO § 370 ;

BGH - Urteil vom 04.08.1997 (5 StR 185/97) - DRsp Nr. 1997/8825

BGH, Urteil vom 04.08.1997 - Aktenzeichen 5 StR 185/97

DRsp Nr. 1997/8825

1. Der Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer GmbH hat gegenüber dieser und den Mitgesellschaftern eine Vermögensbetreuungspflicht. 2. Wird der Kaufpreis für ein Grundstück teilweise in einen Scheinvertrag verlagert (hier: Projektvertrag), können die Tatbestände der Grunderwerbssteuerhinterziehung und gegebenenfalls auch der Umsatzsteuerhinterziehung erfüllt sein.

Normenkette:

StGB § 266 ; AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten S von dem Vorwurf der Untreue, der Hinterziehung von Grunderwerbsteuern und der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung freigesprochen. Den Angeklagten W hat das Landgericht von dem Vorwurf freigesprochen, zu der Untreuehandlung und zu den Steuerhinterziehungen Beihilfe geleistet zu haben. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit Sach- und Verfahrensrügen. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg.