BGH - Urteil vom 05.03.1986
2 StR 666/85
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
wistra 1986, 174
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.02.1985

BGH - Urteil vom 05.03.1986 (2 StR 666/85) - DRsp Nr. 1996/14080

BGH, Urteil vom 05.03.1986 - Aktenzeichen 2 StR 666/85

DRsp Nr. 1996/14080

Die Angeklagten, Geschäftsführer eines Tief- und Straßenbauunternehmens, hatten Mehrwertsteuerbeträge als Vorsteuer von der Umsatzsteuerschuld ihres Unternehmens abgezogen, die aus Rechnungen stammten, in denen die Leistungsangabe unrichtig erfolgt war. Da ihnen nicht zu widerlegen war, daß sie der Annahme waren, es reiche aus, wenn der leistende Unternehmer und das Gesamtentgelt richtig bezeichnet und die Mehrwertsteuer zutreffend ausgewiesen sei, war davon auszugehen, daß sie sich über den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbegriff geirrt haben. Ein solcher Irrtum betrifft das Bestehen des Steueranspruches und stellt damit einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB dar.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten (R.), einem Jahr (H.) sowie zehn Monaten (H.W.) verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf einer Umsatzsteuerverkürzung, der gegen die Angeklagten H. und H.W. erhoben worden war, hat die Strafkammer diese Angeklagten freigesprochen.