I.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten (R.), einem Jahr (H.) sowie zehn Monaten (H.W.) verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf einer Umsatzsteuerverkürzung, der gegen die Angeklagten H. und H.W. erhoben worden war, hat die Strafkammer diese Angeklagten freigesprochen.
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