BGH - Urteil vom 05.06.1985 (IVb ZR 13/84) - DRsp Nr. 1992/4306
BGH, Urteil vom 05.06.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 13/84
DRsp Nr. 1992/4306
Mögliche Berufung des scheidungsunwilligen Ehegatten auf eine unzumutbare Härte (Abs. 1, 2. Alternative) trotz fehlender Bereitschaft zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft, allerdings nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen,(b) so im Falle einer unheilbar kranken (hier: im Spätstadium der multiplen Sklerose) Antragsgegnerin mit präsuizidaler Gestimmtheit;(c-d) und zwar ohne Begrenzung durch die für verfassungswidrig erklärte Befristung auf fünf Jahre (Abs. 2),(d) jedoch bei Vorliegen einschlägiger Härtegründe (noch) nach Fristablauf Pflicht des Gerichts zur Verfahrensaussetzung bis zu einer verfassungskonformen gesetzlichen Neuregelung.