BGH - Urteil vom 06.06.1972 (VI ZR 49/71) - DRsp Nr. 1994/1467
BGH, Urteil vom 06.06.1972 - Aktenzeichen VI ZR 49/71
DRsp Nr. 1994/1467
»Die für die Instandsetzung eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ist, soweit der Halter des für Geschäftszwecke benutzten Fahrzeugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, nicht vom Schädiger zu erstatten.«