»... Da die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich die nacheheliche Unterhaltsbemessung gem. § 1578 Abs. 1 BGB ebenso wie gem. §
Ein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach in jeder Ehe die ökonomischen Verhältnisse durch den späteren Wegfall von Unterhaltslasten gegenüber Kindern geprägt werden, bestehe nicht.
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