Die Kl. hat den Bekl., der ein Bäckereiunternehmen führt, auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Sie war nach der Heirat bis zur Trennung der Parteien im Betrieb des Bekl. tätig. Das OLG ist bei der Unterhaltsbemessung gem. § 1361 Abs. 1 (Satz 1) BGB davon ausgegangen, daß die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien Ä außer durch die beiderseitigen Arbeitseinkünfte und den Nutzwert eines beiden Ehegatten als Wohnung zur Verfügung stehenden Einfamilienhauses Ä auch dadurch geprägt worden seien, daß der Bekl. (monatliche) Einnahmen aus einem ererbten Grundstück erzielt habe. Gegen diesen Ansatz hat sich der Bekl. mit der Revision gewandt und geltendgemacht, Einnahmen eines Ehegatten aus ererbtem Vermögen müßten bei der Ermittlung der spezifisch ehelichen Einkommensverhältnisse ebenso außer Betracht bleiben wie etwa bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs. Der erk. Senat hält diesen Einwand für unbegründet.
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