»... Das OLG hat .. sich in der umstrittenen Frage, von welchem Zeitpunkt aus zu beurteilen ist, ob es dem Bedürftigen gelungen war, durch seine Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt nachhaltig zu sichern (vgl. die Übersicht im Senatsurteil FamRZ 1985, 79 l, sowie auch die Senatsentscheidung FamRZ 1985, 53 [hier: I (166) 139 a-c]) der Auffassung angeschlossen, wonach diese Frage aus nachträglicher Sicht im Rahmen einer Gesamtschau unter Einbeziehung der tatsächlichen Dauer der Erwerbstätigkeit zu beantworten ist. ... Die Revision macht sich demgegenüber den Standpunkt der Gegenmeinung zu eigen, wonach auf eine vorausschauende Betrachtung im Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit abzustellen ist. ...
Nach Auffassung des Senats wird die allein rückschauende Betrachtung dem kasuistischen Unterhaltssystem des 1. EheRG und den Interessen des Unterhaltsverpflichteten nicht gerecht. In
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