BGH - Urteil vom 11.12.1990
5 StR 519/90
Normen:
StGB § 78a; AO § 370 ; UStG § 18 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 1315
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 21.02.1990

BGH - Urteil vom 11.12.1990 (5 StR 519/90) - DRsp Nr. 2000/9417

BGH, Urteil vom 11.12.1990 - Aktenzeichen 5 StR 519/90

DRsp Nr. 2000/9417

»Zur Beendigung der Umsatzsteuerhinterziehung bei Untätigkeit des Steuerschuldners.«

Normenkette:

StGB § 78a; AO § 370 ; UStG § 18 ;

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die beiden Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung in insgesamt 22 Fällen verurteilt, und zwar den Angeklagten S. unter Einbeziehung von Einzelstrafen in Höhe von zwei Jahren und einem Jahr (§ 55 StGB) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und die Angeklagte W. zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

Nach den Feststellungen haben die Angeklagten im Hinblick auf die Umsatzsteuern von 1977 bis zum März 1985 keine Voranmeldungen abgegeben. Ihre Steueranmeldungen, nach § 18 Abs. 3 UStG sind für die Jahre 1977 bis 1981 ebenfalls ausgeblieben; in den eingereichten Jahresanmeldungen für 1982 und 1983 sind Umsätze verschwiegen worden. Ferner haben die Angeklagten es unterlassen, Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1978 bis 1983 sowie Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1977 bis 1981 einzureichen; in den Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1982 und 1983 haben sie Gewinne verschwiegen.

Die Revisionen der Angeklagten haben zum Teil Erfolg.

II.