»... In seiner Hauptbegründung führt das OLG [BerGer.] aus, die Belastung eines Grundstücks mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Form des Wohnrechts [§ 1093 BGB] sei keine Verfügung i. S. des § 1365 BGB. Denn eine derartige Dienstbarkeit ähnele in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einem langfristigen schuldrechtlichen und daher genehmigungsfreien Miet- oder Pachtvertrag. § 1365 BGB solle jedoch nur die Vermögenssubstanz der Ehegatten sichern, nicht die Nutzung durch die Familie selbst.
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