BGH - Urteil vom 16.07.1991
5 StR 113/91
Normen:
StGB § 52, AO § 370 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 3225
NStZ 1991, 541
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

BGH - Urteil vom 16.07.1991 (5 StR 113/91) - DRsp Nr. 1996/13835

BGH, Urteil vom 16.07.1991 - Aktenzeichen 5 StR 113/91

DRsp Nr. 1996/13835

»Zum Gesamtvorsatz bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer.«

Normenkette:

StGB § 52, AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Der Angeklagte ist Juwelier und führt mit der Firma H. J. W eines der bedeutendsten Juweliergeschäfte der Bundesrepublik Deutschland. In den Jahren 1975 bis 1982 wurde das Stammhaus in der Rechtsform einer GmbH & Co KG betrieben, wobei der Angeklagte als geschäftsführender Alleingesellschafter der Komplementärin tätig war. Im Filialgeschäft in war er zur Hälfte Anteilseigner der Firma W OHG; dort oblag ihm die Geschäftsführung für den internationalen Bereich, der nationale Bereich wurde von dem Zeugen B betreut.