Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte in Gewinnabsicht am 3. März 1980 beim Verkauf von ca. 100 g 9,9 %igen Heroins mitgewirkt, das ein Mittäter zuvor in einer Gastwirtschaft in D. erhalten hatte. Der Angeklagte hatte den Mittäter unter Mitführung eines geladenen Trommelrevolvers zunächst beim Verstecken des Heroins begleitet und später bei den Übergabeverhandlungen mit einem (vermeintlichen) Aufkäufer am Versteckort abgesichert, dem Scheinaufkäufer für den Fall abredewidrigen Verhaltens den Waffengebrauch angedroht und das Heroin ausgegraben. Dieses Verhalten hat die Strafkammer als in Mittäterschaft begangenes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 BetMG gewertet.
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