BGH - Urteil vom 18.08.1998
5 StR 550/97
Normen:
AO § 370 ; StGB § 267 ; UStG § 5, § 15 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 625
StV 2000, 497
wistra 1998, 345
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

BGH - Urteil vom 18.08.1998 (5 StR 550/97) - DRsp Nr. 1998/19745

BGH, Urteil vom 18.08.1998 - Aktenzeichen 5 StR 550/97

DRsp Nr. 1998/19745

1. Der Steuerbefreiungstatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1993 setzt voraus, daß der Anmelder seinerseits eine (anschließende) innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6 a UStG bewirkt. 2. Eine Einfuhr für das Unternehmen im Sinn von § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1993 ist nur dann gegeben, wenn der Unternehmer die Verfügungsmacht über die eingeführten Gegenstände erlangt und sie in sein hier belegenes Unternehmen eingliedert, um sie zu seiner unternehmerischen Tätigkeit einzusetzen. 3. Wer befugt einen Vermerk in eine Urkunde einfügt begeht keine Urkundenfälschung.

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 267 ; UStG § 5, § 15 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 67 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen jeweils die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

1. Der Angeklagte handelte seit Mitte 1991 unter der Einzelfirma A , H , die auf den Namen seiner Ehefrau A K gewerberechtlich angemeldet war. Daneben war der Angeklagte geschäftsführender Gesellschafter der Firma T GmbH in S (Firma T GmbH), an der er seit Ende 1994 zu 90 % beteiligt war.

2. Eingangsabgabenverkürzung durch Einfuhren von Textilien aus Asien in die Europäische Gemeinschaft.