Die beiden Kl., volljährige Kinder des Bekl. aus dessen geschiedener Ehe, befinden sich seit Oktober 1982 im Studium und beziehen Leistungen nach dem BAföG. Sie nehmen ihren Vater auf Unterhalt (ab 1. 10. 1982) in Anspruch.
Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit dem OLG (Berufungsgericht in vorliegender Sache) und unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil in FamRZ 1980, 126, 128 [hier: I (166) 69 c] die Auffassung, daß die BAföG -Leistungen auch insoweit die Unterhaltsbedürftigkeit der Kl. mindern, als sie nicht mehr in Form eines Zuschusses sondern Ä gemäß §
Zur Begründung seiner Ansicht führt der Senat u. a. aus:
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