Die beiden Kl., volljährige Kinder des Bekl. aus dessen geschiedener Ehe, befinden sich seit Oktober 1982 im Studium und beziehen Leistungen nach dem
Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit dem OLG (Berufungsgericht in vorliegender Sache) und unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil in FamRZ 1980, 126, 128 [hier: I (166) 69 c] die Auffassung, daß die
Zur Begründung seiner Ansicht führt der Senat u. a. aus:
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|