Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge, das Landgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, geht fehl. Angesichts des Umfangs der dem Angeklagten vorgeworfenen Steuerhinterziehungen mit einem Schaden von mehr als 750.000 DM und des Gewichts der Taten war es jedenfalls nicht willkürlich, sondern durchaus vertretbar, die sachliche Zuständigkeit der großen Strafkammer des Landgerichts zu bejahen (vgl. dazu BGHSt 40,
2. Die sachlichrechtlichen Einwendungen sind unbegründet.
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