Gründe:
Der klagende Sozialhilfeträger gewährte dem geschiedenen Ehemann der Bekl. seit dem 1. 12. 1982 Monat für Monat Sozialhilfe. Durch Rechtswahrungsanzeige nach § 91 Abs. 2 BSHG vom 30. 1. 1986 teilte der Kl. der Bekl. mit, daß er ihrem Ehemann »Hilfe in besonderen Lebenslagen« gewähre, und leitete per Übergangsanzeige nach § 90 BSHG v. 6. 3. 1986 Unterhaltsansprüche für die Zeit ab l. 2. 1986 dem Grunde nach auf sich über. Mit Schreiben v. 22. 4. 1986 bezifferte der Kl. den von der Bekl. zu tragenden Kostenbeitrag. Nach Ansicht der Bekl. sind die Voraussetzungen einer unverzüglichen schriftlichen Mitteilung von der Sozialhilfegewährung nicht erfüllt.