(a) "... Aus der Vorschrift [des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch geltenden § 72 Satz 1 EheG] - die in das seit dem 1. 7. 1977 geltende Recht inhaltlich unverändert als § 1585 c BGB übernommen worden ist - folgt, daß für die Regelung nachehelicher Unterhaltsansprüche - anders als für den künftigen Unterhalt während bestehender Ehe, vgl. §§ 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4, 1614 Abs. 1 BGB - volle Vertragsfreiheit bestand und weiterhin besteht .. .
Der Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts steht nicht entgegen, daß die Parteien ihn im unmittelbaren Anschluß an die Eheschließung nach einem schon vor der Eheschließung vom Kl. angefertigten und der Bekl. vorgelegten Vertragsentwurf vereinbart haben. .. Es entspricht der übereinstimmenden Auffassung in Rechtspr. und Lit., daß sie als vorsorgende Vereinbarung grundsätzlich schon im Zusammenhang mit der Eheschließung und gegebenenfalls auch schon vorher geschlossen werden kann [folgen Hinw.].
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