Das klagende Land (Kläger) hat der Tochter des Beklagten in der Zeit von Oktober 1985 bis September 1986 Ausbildungsförderung gewährt und nimmt den Beklagten in Höhe der gewährten Leistungen aus nach §
Die am 15. Januar 1965 geborene Tochter Petra aus der 1982 geschiedenen Ehe des Beklagten, die nicht bei einem Elternteil wohnt, studierte seit dem Wintersemester 1985/1986 Tiermedizin. Am 15. Oktober 1985 stellte sie einen Antrag auf Ausbildungsförderung in Form der Darlehensgewährung; der Antrag wurde am 29. November 1985/6. Januar 1986 abgelehnt. Das Studentenwerk - Amt für Ausbildungsförderung - gewährte der Tochter indessen Ausbildungsförderung als Vorausleistung nach §
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