BGH - Urteil vom 25.09.1985
IVb ZR 48/84
Normen:
BGB § 1579 Abs.1 Nr.4;
Fundstellen:
DRsp I(166)149c-e
JuS 1986, 652
NJW 1986, 722

BGH - Urteil vom 25.09.1985 (IVb ZR 48/84) - DRsp Nr. 1992/4153

BGH, Urteil vom 25.09.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 48/84

DRsp Nr. 1992/4153

c-e. Anwendung der Härteklausel (§ 1579 Abs. 1 Nr. 4) wegen eines einseitigen schwerwiegenden ehelichen Fehlverhaltens des Unterhaltsberechtigten, insbesondere im Falle einer auf Dauer angelegten ehewidrigen Beziehung, (d-e) auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige sich nachträglich von der Ehe abwendet, insbesondere seinerseits ehewidrige Beziehungen aufnimmt, sei es auch in Unkenntnis des Fehlverhaltens seines Partners; (e) Berücksichtigung eines solchen Verhaltens allenfalls im Rahmen der Billigkeitsabwägung.

Normenkette:

BGB § 1579 Abs.1 Nr.4;

Der Senat bekräftigt noch einmal seinen Standpunkt, daß die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllt sind, wenn ein Ehegatte sich gegen den Willen des anderen von diesem trennt und mit einem anderen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft eingeht oder ein auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis begründet (vgl. Senatsurt., FamRZ 83,569, hier I (166) 116 b-f).