Der Senat bekräftigt noch einmal seinen Standpunkt, daß die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllt sind, wenn ein Ehegatte sich gegen den Willen des anderen von diesem trennt und mit einem anderen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft eingeht oder ein auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis begründet (vgl. Senatsurt., FamRZ 83,569, hier I (166) 116 b-f).
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