BGH - Urteil vom 25.09.1990
1 StR 400/90
Normen:
StGB § 73a;
Fundstellen:
BGHR StGB § 73a - Wert 1
NStE Nr. 2 zu § 73a StGB
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

BGH - Urteil vom 25.09.1990 (1 StR 400/90) - DRsp Nr. 1997/17236

BGH, Urteil vom 25.09.1990 - Aktenzeichen 1 StR 400/90

DRsp Nr. 1997/17236

Bei Berechnung des Nettogewinns, in dessen Höhe gemäß § 73a Satz 1 StGB der Verfall anzuordnen ist, darf Einfuhrumsatzsteuer nicht vom Bruttogewinn abgezogen werden, weil sie bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, die nicht für medizinische und wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind, nicht entsteht.

Normenkette:

StGB § 73a;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und hat gemäß § 73a StGB den Verfall eines Geldbetrages von 8. 116 DM angeordnet.