... Der Ehemann der Mutter hat wegen der Kosten, die ihm durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß entstanden sind, einen Ausgleichsanspruch gegen den Erzeuger des Kindes. Das hat der BGH in BGHZ 57,
Ausführlichere Erörterungen des Senats zu diesem Ausgleichsanspruch sind im Teilabdruck auf dem weißen Blatt I ( 167) 360 a-c wiedergegeben.
»Dieser Anspruch.. unterliegt nicht der vierjährigen Frist des § 197 , sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § .
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