BGH - Urteil vom 27.03.1991
3 StR 358/90
Normen:
UStG § 18 ; AO § 168, § 370 ; StGB § 55, § 56 f., § 56 g, § 58 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 2847
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

BGH - Urteil vom 27.03.1991 (3 StR 358/90) - DRsp Nr. 1998/2141

BGH, Urteil vom 27.03.1991 - Aktenzeichen 3 StR 358/90

DRsp Nr. 1998/2141

»1. Kommt sowohl der Erlaß einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen Ablaufs der Bewährungszeit wie auch die Einbeziehung der Strafe in eine nachträglich zu bildende, nicht aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht, so hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, welchem Verfahren der Vorrang zukommt. 2. Führt eine falsche Voranmeldung der Umsatzsteuer nach § 18 Abs. 1 UStG zu einer Steuervergütung und ist weder die Jahressteueranmeldung beim Finanzamt eingegangen noch die Frist für die Jahresanmeldung abgelaufen, so ist die mit der Voranmeldung bezweckte Steuerverkürzung jedenfalls solange nicht beendet, wie die Steuervergütung dem Steuerpflichtigen weder ausgezahlt noch sonst gutgebracht worden ist.«

Normenkette:

UStG § 18 ; AO § 168, § 370 ; StGB § 55, § 56 f., § 56 g, § 58 ;

Gründe: