BGH - Urteil vom 30.01.1985
IVb ZR 67/83
Normen:
ZPO § 322 Abs.1, § 323 ;
Fundstellen:
BGHZ 93, 330
DRsp IV(415)169a-c
FamRZ 1985, 371
MDR 1985, 560
NJW 1985, 1340

BGH - Urteil vom 30.01.1985 (IVb ZR 67/83) - DRsp Nr. 1992/4527

BGH, Urteil vom 30.01.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 67/83

DRsp Nr. 1992/4527

a-c. Wirkung eines Urteils, das auf eine entsprechende Teilklage eine Unterhaltsrente über freiwillig gezahlte Beträge hinaus ausspricht: (a) Rechtskraft nur in Höhe des titulierten Teils, also nicht hinsichtlich des freiwillig gezahlten Betrags; (b-c) Zulässigkeit der Abänderungsklage (b) für den Unterhaltsschuldner, der nicht nur die freiwilligen Zahlungen einstellen sondern auch die Herabsetzung des titulierten Unterhaltsanspruchs erreichen will; (c) nicht für die Geltendmachung von Mehrforderungen durch den Unterhaltsgläubiger (stattdessen Leistungsklage).

Normenkette:

ZPO § 322 Abs.1, § 323 ;

(a) »... Ein Urteil, das eine Unterhaltsrente über freiwillig bezahlte Beträge hinaus zuspricht, ergeht auf eine entsprechende Teilklage des Unterhaltsberechtigten. Dieser gibt durch seinen Klageantrag zu erkennen, daß er lediglich die Titulierung eines Teiles seines Unterhaltsanspruchs begehrt, nämlich des sog. Spitzenbetrages, während er hinsichtlich des sog. Grund- oder Sockelbetrages voraussetzt, daß dieser nicht nur derzeit, sondern auch künftig freiwillig bezahlt wird, so daß es einer gerichtlichen Entscheidung darüber nicht bedarf. ...